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AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografen (Auftragsaufnahmen)

  1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.

„Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen erstellten Produkte, gleich in welcher Form. Dies könnte z.B. in der Form eines herkömmlich entwickelten Fotos, einer Datei auf CD/DVD, jpg. als Datei oder von Fotobücher, usw. vorliegen. Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil des Fotografen und ist sich bewusst, dass seine Lichtbilder in ähnlichem Stil bearbeitet werden.

II. Urheberrecht

Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrages (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern dies nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart wurde.

Die Nutzungsrechte gehen an den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotograf über. Desweiteres ist eine Weiterbearbeitung der digitalen Daten seitens des Kunden oder Dritter strengstens untersagt. Bei jeglicher Verwendung der Fotos für private Zwecke oder öffentlich im Internet wird die Namensnennung der Fotografin wie folgt verlangt:© Hathoami Photography, www.hathoami-photography.at. Zuwiderhandlungen berechtigen die Fotografin zum Schadensersatz.

Der Fotograf ist, wenn nicht anders vereinbart, berechtigt Ausstellungsstücke aus Aufträgen für den eigenen Gebrauch zu fertigen. Mit Buchung der Leistungen stimmen Sie dem automatisch zu. Dies kann in Bilderrahmen, Schaufenstern oder auf der Homepage des Fotografen erfolgen. Jedoch nicht für die Werbung von Dritten. Der Fotograf behält sich vor, alle entstandenen Bilder für sein Portfolio (Bildbände, Website- Blog- und Social Media, Partnerseiten, Magazine, Flyer, Ausstellung und internationale Wettbewerbe) zu verwenden. Sollte keine Veröffentlichung der entstandenen Aufnahmen gewünscht sein, ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich anzugeben.

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

Die Bilddateien stehen im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Anrecht auf Originale (Rohdateien), wenn nicht anders vereinbart, sondern lediglich auf die vom Fotografen bearbeiteten Werke (in digitaler Form als JPG-Datei, Ausdruck oder Album)

Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

I.V. Leistungen, Preise und Gewährleistung

Es gelten die Preise und Leistungen der aktuellen Preisliste. Abweichungen von der Bildpreisliste sind schriftlich festzuhalten. Eine Anzahlung zur Terminreservierung ist vorab zu leisten. Der Restbetrag des Paketpreises ist in bar vor Ort nach dem Shooting zu bezahlen. Der Fotograf verpflichet sich, nach Zahlungseingang den Auftrag schnellstmöglichst auszuarbeiten und die Lichtbilder dem Auftraggeber zukommen zu lassen. Beanstandungen gelten nur im Falle einer Störung des Datenträgers oder wenn der Fotograf gegen vorige schriftlich festgehaltene (im gebuchten Paket beinhaltenden) Leistungen verstoßen hat.

Erworbene Gutscheine, bzw. Gutschriften sind innerhalb der regelmäßigen Frist von 2 Jahren ab Ausstelldatum einzulösen, eine Bargeldauszahlung erfolgt nicht.

Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertrags- Partner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person von des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Bei eigenständigem Ausdrucken durch den Auftraggeber können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel.

Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

  1. Nebenpflichten

Für die Einholung allenfalls erforderliche Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragsparter zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).

  1. Vergütung und Eigentumsvorbehalt
    Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder eine vereinbarte Pauschale erhoben. Eventuelle Nebenkosten und zusätzliche Produkte (Fahrtkosten, Abzüge, Leinwände, Studiomiete, Aufschläge) sind vom Kunden zu tragen, sofern diese nicht im Paketangebot enthalten sind. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Termin-Reservierungsgebühr in der Höhe von 50 € zu leisten, welches dem tatsächlich angefallenem Honorar bei der Restzahlung angerechnet wird. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder und Dateien Eigentum und in den Händen des Fotografen.

 

V.II. Lieferzeiten & Reklamationen

Nach Erhalt der Fotodateien/Fotoprodukte sind innerhalb von einer Woche (sieben Tagen) Beanstandungen an den Fotografen zu melden, ansonsten gilt der Auftrag als angenommen und erledigt.

Der Fotograf liefert seine Arbeiten je nach gewähltem Paket (beinhaltende Printprodukte oder nicht) – nach Auswahl der Fotos seitens Auftraggeber – zwischen 2-7 Wochen aus. Durch Stoßzeiten kann es zu Verzögerungen kommen. Diese betriebsbedingten Verzögerungen, sowie Verzögerungen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, von Verzögerungen seitens des Fotolabors oder dessen Transportfirma etc. stellen kein Reklamationsgrund dar. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sämtliche Arbeiten werden vom Fotografen mit größtmöglichster Sorgfalt und nach bestem Können ausgeführt oder an andere Firmen weitergegeben.

  • Leistungsstörung und Ausfallhonorar
    Ein vereinbarter Termin zwischen dem Kunden und dem Fotografen sind in jedem Fall wahrzunehmen. Sollte auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch Familienangehörige) der Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, bemüht er sich um einen Ersatztermin, der Kunde verzichtet auch Schadensersatz gegenüber dem Fotografen.

Sollte der Fotograf kurzfristig ausfallen oder zeitweise mit übermäßigen Aufträgen überlasstet sein, kann sie einem geschulten Mitarbeiter ihres Unternehmens den Auftrag für die Ausführung übergeben.

Sollte es dem Auftraggeber nicht möglich sein, den vereinbarten Termin wahrzunehmen, muss dies frühzeitig mit dem Fotografen besprochen werden. Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung aus welchem Grund auch immer, steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar zu. Dies wird wie folgt berechnet: Storno ab dem 15. Tag vor dem gebuchten Termin: 25% Storno. 3 bis 7 Tage vor dem gebuchten Termin: 50 %, ab 2 Tagen 100 % der vereinbarten Gesamtsumme, auch wenn keine Anzahlung geleistet wurde. Für technische Ausfälle ihres optimal gepflegten Equipments kann die Fotografin nicht haftbar gemacht werden.

Wird die für die Durchführung des Shootings vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden oder Tagessatz, sofer der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadenersatz Ansprüche geltend machen. Kosten für Zusatzbestellungen wie z.B.: Visagistin, Tortendienstleisterin usw. werden zusätzlich berechnet, unabhängig von der Storno Gebühr des Fotografen

  1. Datenschutz

Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln

  1. Salvatorische Klausel

Soweit Bedingungen der oben aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

 

  1. Schlussbestimmungen

Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Vorraussetzungen des Artikels 5 Abs. 2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film,Video, etc.).